Allgemeine Verkaufsbedingungen – CLAMPBOOSTER
➜ View English Version of General Terms and Conditions of Sale – CLAMPBOOSTER (GTCS)
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(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lizenzierung des Clampboosters samt integrierter Betriebssoftware und Dokumentation und/oder die Lieferung sonstiger beweglicher Sachen (zusammen auch nur „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B.: Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Annahme eines Vertragsangebotes des Käufers erfolgt in der Regel durch eine von uns abgegebene Auftragsbestätigung, kann aber auch durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Vereinbarte bzw. in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen beruhen auf Schätzungen. Sie gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn wir dem Kunden in Textform bestätigen, dass es sich um einen verbindlichen Liefertermin handelt.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Unternehmenssitz; dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf, FCA Ursprungsort, Incoterms 2023). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir in diesem Fall berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Der Kunde ist für die Montage und Inbetriebnahme der gelieferten Ware mit Hilfe der mitgelieferten Dokumentation selbst verantwortlich. Sofern sich der Lieferort im nicht deutschsprachigen Ausland befindet und der Ware nur eine in englischer Sprache abgefasste Dokumentation beigefügt ist, erkennt der Kunde dies als vertragsgemäß an.
(1) Ein wesentlicher Bestandteil des Clampboosters ist die darin integrierte Betriebssoftware. Wir erteilen dem Kunden eine im Nutzungsumfang beschränkte, unbefristete, nicht ausschließliche, grundsätzlich nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Software-Nutzungslizenz in Bezug auf diese Betriebssoftware, die den Kunden berechtigt, die Software ausschließlich in Verbindung mit dem ausgelieferten Produkt zu nutzen. Die unbefristete Rechteeinräumung erfolgt zudem unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bis zum vollständigen Zahlungseingang erhält der Kunde lediglich eine befristete Lizenz zur Softwarenutzung, welche nicht mehr als 500 Zugriffe auf die Software ermöglicht. Die Betriebssoftware wurde hierfür von uns programmgemäß mit einem „NodeLock“ versehen. Dabei wird die Software mittels eines individuellen Lizenzschlüssels für die Verwendung nur in Verbindung mit einer definierten Hardwarekomponente freigeschaltet – in der Regel ist dies der jeweils ausgelieferte Clampbooster.
(2) Der Kunde verfügt einzig über die in diesem Vertrag ausdrücklich angeführten Nutzungsrechte. Der Kunde erhält insbesondere keine Rechte bezüglich des Software-Quellcodes an der Betriebssoftware und er darf den Software-Quellcode weder rückwärts entwickeln, dekompilieren, noch sonst wie versuchen, diesen abzuleiten, zu modifizieren oder auf sonstige Weise von der Software abgeleitete Programme zu erstellen.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Bei Lieferung ab Lager (EXW) sowie beim Versendungskauf (bzw. „FCA Ursprungsort“) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung, ebenso etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.
(3) Der Kunde hat vor Auslieferung der Software eine Anzahlung auf den vereinbarten Kaufpreises zu leisten, deren Höhe individualvertraglich festgelegt wird. Damit erhält der Kunde den Clampbooster mit einer auf 500 Zugriffe beschränkten Nutzungslizenz in Bezug auf die Betriebssoftware. Der Restkaufpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, fällig binnen 14 Tage nach Rechnungsstellung. Eine unbeschränkte, d.h. über 500 Zugriffe hinausgehende Freischaltung erfolgt erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung, da diese Bedingung für die unbefristete Rechteeinräumung ist. In begründeten Fällen, insbesondere bei Lieferung ins Ausland, sind wir jedoch, dies auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung nur gegen vollständige Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen bzw. die Betriebssoftware zu deaktivieren. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
(2) Wir gewährleisten, dass der Clampbooster mit integrierter Betriebssoftware bei ordnungs- und dokumentationsgemäßer Benutzung des Kunden in wesentlicher Übereinstimmung mit seiner Dokumentation und der Produktbeschreibung, die dem Käufer mit Auslieferung ausgehändigt wurde, funktioniert. Wir gewährleisten jedoch nicht, dass er die gesamten Anforderungen des Kunden erfüllen wird oder dass sich bei seiner Benutzung keine Unterbrechungen oder Fehler einstellen. Insbesondere hat der Kunde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Clampbooster in seinem Produktionsumfeld eingesetzt werden kann bzw. was die technischen Voraussetzungen hierfür sind. Wir weisen zudem darauf hin, dass bei dem geplanten Einsatz des Clampboosters in system- oder zeitkritischen Bereichen wir dringend empfehlen, einen Ersatz-Clampbooster vor Ort beim Kunden bereitzuhalten, um bei anstehenden Wartungs- oder Reparaturmaßnahmen etwaige Produktionsausfälle oder sonstige Stillstandszeiten möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In der Regel sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Auslieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung entsprechend anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Einbau- / Ausbaukosten, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach erfolgtem Einbau offenbar wurde. Der Kunde ist außerdem, soweit ihm möglich und zumutbar, verpflichtet, uns zum Nachweis eines Gewährleistungsfalles einen reproduzierbaren Testfall vorzulegen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; eine Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers besteht jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
(9) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz (insb. bei Mangelfolgeschäden) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für sonstige Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Handelt es sich um mangelbedingte Folgeschäden an anderen Sachen des Käufers (insb. an Sachen die mit der Kaufsache durch Einbau, Anbringung oder Installation verbunden werden) ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von € 1 Mio. begrenzt. begrenzt. Generell ausgeschlossen wird eine Haftung für nur entferntere Mangelfolgeschäden wie z.B. einen entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftschancen, einem Loss of Good Will oder für die durch einen Produktionsausfall ausgelösten Kosten, siehe hierzu auch § 6 Abs. 2.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Auslieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Wir behalten uns alle Eigentums- Urheber-, Marken- und anderen geistigen Schutzrechte an dem Clampbooster und der darin enthaltenen Betriebssoftware samt Dokumentation vor und weisen darauf hin, dass entsprechender Urheberrechts-, Patent- und Markenschutz besteht bzw. angestrebt wird.
(2) Der Kunde darf keine Patent-, Marken-, Urheber- oder anderen Eigentumskennzeichnungen von der Ware oder Dokumentation entfernen, verdecken oder abändern.
(3) Wir haben das Recht, Empfehlungen, Verbesserungsvorschläge, Weiterentwicklungen oder sonstige Rückmeldungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritte in Bezug auf den Clampbooster unentgeltlich für die Weiterentwicklungen des Produktes zu nutzen und in zukünftige Produktreihen aufzunehmen.
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass ihm aufgrund des Vertragsverhältnisses gewisse vertrauliche Informationen und Materialien über das Geschäft, die Technologie und/oder Produkte des Verkäufers zugänglich gemacht werden. Dem Kunden ist nicht gestattet, solche vertraulichen Informationen außer im vertraglich gestatteten Rahmen für eigene oder fremde Zwecke zu benutzen und er hat solche Informationen und Materialien mit der gleichen Sorgfalt wie die eigenen vertraulichen Informationen und Materialien zu schützen. Informationen, die (i) einer Vertragspartei bereits vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei bekannt waren, oder die (ii) nicht mehr geschützt sind, weil sie zwischenzeitlich allgemein bekannt geworden sind, ohne dass eine Verletzung dieses Vertrags oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung einer Vertragspartei vorliegt, (iii) die sie von einem Dritten, der keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterlag, rechtmäßig erhalten hat, (iv) deren Freigabe wir schriftlich zugestimmt haben, die (v) unabhängig von einer Partei entwickelt wurden oder (vi) kraft Gesetzes bekannt gegeben werden müssen, sind von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgeschlossen.
(2) Der Kunde und wir sind jedoch berechtigt, allgemein über den Einsatz des Clampboosters beim Kunden zu berichten und dabei den Kunden bzw. idee-werk auch namentlich zu erwähnen, dies im Rahmen üblicher Presseerklärungen, Marketingmaterialien, auf der Homepage sowie im Rahmen von Unternehmenspräsentationen.
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.